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Wegweisendes Gerichtsurteil: Grundstückseigentümer haften für Schäden und gesetzliche Grenzwerte weisen “wissenschaftlich begründete Zweifel” auf Publiziert 25. Juli 2022 | Von Uli


[ Mobilfunk/Handy ]

Sehr interessantes aktuelles Urteil des Landgerichts Münster.

 

Kurz zur Sachlage:

Eine Kommune unter der Federführung des Bürgermeisters schließt mit der Deutschen Telekom AG einen Pachtvertrag über ein gemeindeeigenes Grundstück zur Aufstellung eines 31 Meter hohen Funkturms und einem jährlichen Endgeld von 2000 Euro. Der neu gewählte Bürgermeister kündigt diesen Vertrag und gibt 12 Punkte dafür an.

Die wichtigsten in Kürze:

 

Sittenwidrige Vertragslaufzeit von bis zu 30 Jahren

Einseitige Erhöhung des Funkturmes durch die DTAG von 31 auf 35 Meter Höhe

unkalkulierbares Risiko der Grundstückeignerin durch gesundheitliche Spätfolgen aufgrund von Mobilfunkstrahlung

fehlende Aufklärung von Seiten der Telekom hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefährdungen auch unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV

fehlende Beurteilung des 5G-Standards bei Vertragsabschluss

vollkommen unzureichende Haftungsregelung, wodurch die Grundstückvermieterin ein hohes Haftungsrisiko trage

Verwendung von geplanter chinesischer Funktechnik (Huawei-Technik) führe zu einem Sicherheitsrisiko wegen fehlenden Datenschutzes

vereinbarter niedriger Mietzins stehe im krassen Missverhältnis zum tatsächlichen, hohen Marktwert des Grundstücks

Gründe des Landschaftschutzes, welche die DTAG unberücksichtig lässt.

… und weitere …

Das Gericht lehnt all diese Gründe ab und stellt sich in vielen Detailfragen auf die Seite des Mobilfunkbetreibers. Stellt aber fest, dass der Kommune als Grundstückseigentümer die Haftung als Vermieterin „hinlänglich bekannt sei“ und der Mobilfunkbetreiber nicht verpflichtet ist, sie darüber zu informieren. Ebenso räumt es Schäden unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte als „wissenschaftlich begründete Zweifel“ ein. Hier einige Auszüge aus der sehr weitreichende Begründungen: